Vereinssatzung des fuchs Cannabis Social Clubs
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „fuchs Cannabis Social Club“ (im Folgenden „Verein“ genannt). Der Verein hat seinen
Sitz in Marburg, Deutschland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung eines verantwortungsvollen und informierten Umgangs mit Cannabis. Hierzu
zählen insbesondere:
Aufklärung und Bildung über die Nutzungsmöglichkeiten von Cannabis.
Förderung des biologischen und nachhaltigen Anbaus von Cannabis.
Unterstützung und Vernetzung von Mitgliedern, die an einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis interessiert
sind.
Der Verein setzt sich für den Anbau von Cannabis nach ökologischen Standards ein und fördert Methoden, die
chemiefrei und umweltschonend sind.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele
und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht
auszuüben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl und Abberufung des Vorstands
die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten
ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei
weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Ausschüsse einsetzen.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Empfängerorganisation wird von der auflösenden
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem
EDV-System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die gespeicherten Daten,
Berichtigung der Daten im Falle von Fehlern,
Löschung der Daten nach Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.