Unser Club

Wir sind ein Team aus Marburg und sind erfahrene Pflanzenliebhaber, die das Ziel verfolgen, Pflanzen auf höchstem Niveau zu züchten und dem Konsumenten eine Qualität zur Verfügung zu stellen die sonst schwer zu erreichen ist.

Zusammen wollen wir einen Social Club mit einer professionellen Grow Anlage aufbauen, der höchste Qualitätsstandards und neue Maßstäbe in Marburg setzt.

Mitgliedschaftsbeiträge

Erfahre mehr über unsere Mitgliedschaftsbeiträge im Marburger Cannabis Social Club

Wir sind gerade dabei, alle Fixkosten für unseren Cannabis Social Club zu klären, damit wir faire Mitgliedschaftsbeiträge festlegen können. Da wir noch nicht alle Details haben, können wir im Moment leider keine konkreten Zahlen nennen.

Aber keine Sorge, wir arbeiten daran und halten euch auf dem Laufenden!

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Vereinssatzung des fuchs Cannabis Social Clubs

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „fuchs Cannabis Social Club“ (im Folgenden „Verein“ genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Marburg, Deutschland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines verantwortungsvollen und informierten Umgangs mit Cannabis. Hierzu zählen insbesondere: Aufklärung und Bildung über die Nutzungsmöglichkeiten von Cannabis. Förderung des biologischen und nachhaltigen Anbaus von Cannabis. Unterstützung und Vernetzung von Mitgliedern, die an einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis interessiert sind. Der Verein setzt sich für den Anbau von Cannabis nach ökologischen Standards ein und fördert Methoden, die chemiefrei und umweltschonend sind.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung beschließt über: die Wahl und Abberufung des Vorstands die Entlastung des Vorstands die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Satzungsänderungen die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Empfängerorganisation wird von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Jedes Mitglied hat das Recht auf: Auskunft über die gespeicherten Daten, Berichtigung der Daten im Falle von Fehlern, Löschung der Daten nach Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.